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11.07.14:

Urteil Schlagloch

Fährt ein Radfahrer über ein Schlagloch, welches 7 cm. tief ist, dann haftet die zuständige Gemeinde. Normalerweise. Hat sich das Schlagloch aber fieserweise unter einer Pfütze getarnt, dann sieht das anders aus.

Das sagt das Oberlandesgericht in einem Fall, wo eine Fahrradfahrerin über genau so ein unsichtbares Loch zu Fall gekommen ist. Begründung: Die Frau hätte besonders vorsichtig fahren müssen. Der Frau wurde eine 50-prozentige Teilschuld zugewiesen.

Oberlandesgericht München, Az. 1U 3769/11

Quelle:test 5/2014




19.04.13:

Test Fahrradschlösser

Die Stiftung Warentest hat in Test 4/2013 ab Seite 76 Fahrradschlösser getestet. Ein teures Schloß bietet, wie sich gezeigt hat, nicht immer auch besten Schutz. 37 Schlösser wurden getestet, 5 wurden für gut befunden, deutlich mehr, nämlich 17, für mangelhaft.

Quelle:test 4/2013




08.02.13:

Rechtliches rund ums Fahrrad

Im Winter mit dem Fahrrad unterwegs, auf verschneiten Fahrradwegen?!

Es gibt ja eine generelle Räumpflicht, die sich auch auf Fahrradwege bezieht. Ist der Fahrradweg aber nicht geräumt, so darf ein Fahrradfahrer auf die Straße ausweichen, selbst wenn ein Schild explizit die Benutzung des Fahrradweges vorschreibt. Im Gegenteil, wer sich als Radler auf dünnes Eis oder dicken Schnee begibt, der trägt beim zu erwartenden Unfall eine Mitschuld. Also Obacht.

Quelle:ADAC Motorwelt 01/2013




18.04.12:

Rechtliches rund ums Fahrrad

•Nebeneinanderher radelnde Fahrradfahrer sieht man oft und manchmal kommt es dabei zu bedrohlich engen Situationen. Dabei gibt es wohl das Gebot, einzeln hintereinander herzufahren.

•Radwege sind zu benutzen, wenn sie vorhanden sind, auch für flitzende Rennradler. Ausnahmen bestätigen die Regel, etwas wenn der Radweg ungemütlich tiefe Löcher aufweist, parkende Autos muß man auch nicht überspringen, darf jedoch auch nicht auf den Gehweg ausweichen (für Kinder sieht das dann vielleicht wieder anders aus, siehe unten). Rechte Seitenstreifen dürfen befahren werden, wenn es keinen ausgewiesenen Radweg gibt. Gibt es zwei Radwege, ist der rechte zu benutzen, es sei denn, ein Schild "Radweg frei".erlaubt es.

•Kinder unter acht Jahren müssen den Gehweg benutzen, bis neun können sie auf dem Gehweg fahren.

•Man sieht sie immer öfter, Beleuchtung, die nicht von einem Dynamo mit Strom versorgt werden, sondern per Batterie oder Akku. Aber nur bei Rennrädern, die maximal 11 Kilo auf die Waage bringen, dürfen das auch. Bei allen anderen darf solcherlei Beleuchtung nur zusätzlich angewendet werden.

•Wer einen Führerschein hat und mit de Radl ein Bußgeld ab 40 Euro kassiert, der bekommt auch einen Punkt in Flensburg. Und wer mit viel Alkohol im Blut angehalten wird, den kann das auch den Führerschein kosten.

Quelle:ksta 17.04.2012




01.03.12:

Recht: wo man sein Fahrrad besser nicht abstellt

Wer sein Fahrrad zu dicht neben einem Auto abstellt, und dieses dann aus unerfindlichen Gründen umstürzt - soll ja schon mal vorkommen - der muß für den am Auto entstandenen Schaden aufkommen. So ein Urteil des Amtsgericht Düsseldorf, Begründung ist die Straßenverkehrsordnung, in der es heißt, daß kein anderer geschädigt werden darf. Da das Auto zuerst da war, hat der fahrradfahrer pech gehabt..

Aktenzeichen: Az. 45 C 8793/11 29.11.2011

Quelle:ksta 17.02.2012




28.05.11:

Recht: Fahrrad und Alkohol

Autofahren nach Alkoholgenuß ist für die Gesundheit und den Führerschein nicht gut, das weiß vermutlich mittlerweile jeder. Aber auch beim Fahrrad fahren gibt es Grenzen beim Alkoholgenuß, die man nicht überschreiten sollte. Das hat das Bayerische Verwaltungsgericht klargestellt.

Wer mit mehr als 1,6 Promille auf dem Sattel erwischt wird, der ist ein Kandidat für die MPU (Medzinisch-Psychologisches Gutachten). Weigert sich der Kandidat, am Test teilzunehmen, dann droht nicht nur der Führerscheinentzug, sondern es kann auch ein allgemeines Fahrrad-Fahr-Verbot(!) ausgesprochen werden.

Wie das zwar kontrolliert werden soll und was passiert, wenn man wieder auf dem Fahrrad-Sattel erwischt wird, steht nun nicht im Artikel.

Aktenzeichen: Az. II C 09.2200

Quelle:adac motorwelt 05/2011










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